Rechtsprechung
LG Heilbronn, 10.10.2007 - 1 S 27/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Was sind die "allgemein anerkannten Regeln der Technik"?
Verfahrensgang
- AG Besigheim, 30.05.2007 - 7 C 391/03
- LG Heilbronn, 10.10.2007 - 1 S 27/07
Papierfundstellen
- IBRRS 2007, 5277
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.05.1998 - VII ZR 184/97
Auslegung eines Werkvertrages; Mängel des Luftschallschutzes
Auszug aus LG Heilbronn, 10.10.2007 - 1 S 27/07
Dies hat zur Folge, dass zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. behaupteten Abnahmereife (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes BGH NJW 1998, 2814 ff.) das von der Klägerin zum Einsatz gebrachte Epoxidharz allen gesetzlichen, fachlichen und hygienischen Anforderungen entsprechen muss, was von der Klägerin zu beweisen ist.
- OLG Karlsruhe, 09.12.2015 - 6 U 174/14
Keine Trinkwasserrohrsanierung mit Epoxidharz!
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts, das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (so auch LG Heilbronn, Urteil vom 10.10.2007 - 1 S 27/07, IBRRS 2007, 5277 ;… LG Frankfurt, Urt. v. 13.2.2015 - 31 O 205/12, IBRRS 2015, 3343).Es gibt auch sonst keine Prüfkriterien, die eine Einstufung der Verwendung von Epoxidharz für Rohre mit einem Durchmesser < 80 mm als unbedenklich erlauben (vgl. LG Heilbronn, BeckRS 2012, 04816).